Verbrennen im Freien
Die Rahmenbedingungen für das Verbrennen im Freien legt das Bundesluftreinhaltegesetz BGBl. I Nr. 137/2002 fest. Zusätzlich kann von der Bezirkshauptmannschaft eine Verordnung bekanntgemacht werden, welche das Verbrennen im Freien weiter einschränkt, siehe Waldbrandverordnung 2018 Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen § 3 (1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.